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(1) 1Von der
Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines
bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der
Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich
des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die
Zusatzversorgungseinrichtung ab.
2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren
Arbeitsentgelt ein.
3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden
Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen
Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend,
soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt.
4Der UmlageBeitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend
von Satz 3 ab
1. Januar 2007 1,41 v.H.
(2) Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag
von monatlich 89,48 Euro pauschal zu versteuern, solange die
Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist und soweit sich aus § 37 nicht
etwas anderes ergibt.
(3) 1Die auf die Umlage entfallenden Pflichtversicherungszeiten und die
daraus erworbenen Versorgungspunkte sind von der
Zusatzversorgungseinrichtung auf einem personenbezogenen Versorgungskonto zu
führen (Versorgungskonto I); umfasst sind auch Aufwendungen und
Auszahlungen.
2Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft
müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten
Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der
Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und
-ansprüche zahlen.
2Die Höhe des
Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen,
dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem
ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige
Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten
und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind.
3Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins
und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung
gesichert ist.
4Die Einzelheiten
der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die
Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber Pflichtversicherte auf
einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der
Zusatzversorgungseinrichtung nicht beteiligt ist/sind.
Protokollnotiz:
Für den Fall, dass die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar
2001
geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden
sollte,
werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit
dem
Ziel, ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu
erreichen. |