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(1) 1Zur Deckung des infolge der
Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom
Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der
über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die
Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder.
2Diese
Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001
jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.
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