|
(1) Soweit die
Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im
Kapitaldeckungsverfahren von höchstens vier v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese der Arbeitgeber,
soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt.
(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf
entfallenden Erträge sind von der Zusatzversorgungseinrichtung auf einem
gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen
Einnahmen zu führen (Versorgungskonto II).
(3) Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind
gesondert
zu führen und zu verwalten. |