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  (1) 1Die 
	Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das 
	vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden 
	Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben 
	werden können.  
	2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des laufenden 
	Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt 
	beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 
	Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.  
	3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der 
	Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der 
	Zusatzversorgungseinrichtung.  
	4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten 
	versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den 
	Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz für 
	die Verpflichtungen gegenüber  
	den Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter 
	Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten.  
	5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich 
	erzielten Kapitalerträge veranschlagt.  
	6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche 
	laufende Verzinsung der  
	zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der 
	Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des 
	Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde 
	zugrunde gelegt.  
	7Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen 
	oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen 
	Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf 
	Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der 
	nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als 
	Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2. 
  
	(2) 1Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, 
	wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 9 und 
	um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung vermindert und 
	nach Maßgabe  
	des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden 
	für die fiktive Verzinsung nach Absatz 1 Satz 6 als Verwaltungskosten zwei 
	v.H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt.  
	2Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese 
	vorgetragen.  
	3Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung der 
	Zusatzversorgungseinrichtung geregelt. 
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