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(1) 1Die
Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das
vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden
Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben
werden können.
2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des laufenden
Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt
beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120
Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der
Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der
Zusatzversorgungseinrichtung.
4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten
versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den
Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz für
die Verpflichtungen gegenüber
den Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter
Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten.
5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich
erzielten Kapitalerträge veranschlagt.
6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche
laufende Verzinsung der
zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der
Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde
zugrunde gelegt.
7Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen
oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen
Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf
Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der
nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als
Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.
(2) 1Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss,
wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 9 und
um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungseinrichtung vermindert und
nach Maßgabe
des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden
für die fiktive Verzinsung nach Absatz 1 Satz 6 als Verwaltungskosten zwei
v.H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt.
2Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese
vorgetragen.
3Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung geregelt.
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