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(1) 1Die Beschäftigten sind
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
2Die Wartezeit muss
bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich
festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente
vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die
Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.
3Die Pflicht zur
Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der
öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber
Mitglied/Beteiligter ist, ein.
4Die Pflicht zur
Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(2) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis
eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit
nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren
schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu
befreien.
2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses zu stellen.
3Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten
Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige
Versicherung (entsprechend § 26 Abs.
3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden
Aufwendungen für die Pflichtversicherung, einschließlich eines eventuellen
Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2 höchstens jedoch mit vier v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet.
4Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder
fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen
Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart
wurde.
5Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses
an ist ausgeschlossen.
(3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2
erfassten Beschäftigten.
(4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter
Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der
Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines
bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung
ausgeschlossen.
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