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				 | (1) 1Die Beschäftigten sind 
	vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie 
 a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und
 
 b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können.
 
 2Die Wartezeit muss 
	bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich 
	festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente 
	vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die 
	Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.
 3Die Pflicht zur 
	Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der 
	öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber 
	Mitglied/Beteiligter ist, ein.
 4Die Pflicht zur 
	Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
 
 (2) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder 
	Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis 
	eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit 
	nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine 
	Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren 
	schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu 
	befreien.
 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des 
	Arbeitsverhältnisses zu stellen.
 3Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten 
	Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige 
	Versicherung (entsprechend § 26 Abs.
 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden 
	Aufwendungen für die Pflichtversicherung, einschließlich eines eventuellen 
	Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2 höchstens jedoch mit vier v.H. des 
	zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet.
 4Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder 
	fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen 
	Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder 
	Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart 
	wurde.
 5Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses 
	an ist ausgeschlossen.
 
 (3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2 
	erfassten Beschäftigten.
 
 (4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter 
	Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der 
	Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines 
	bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung 
	ausgeschlossen.
 
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