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(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung
sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen
Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen.
(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht
nach,
kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.
(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder
Beleihung
eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung
unwirksam.
(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter
verursacht worden, sind
Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des
BruttoBetrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung
abzutreten;
soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs
erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente
zurückbehalten werden.
(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer
Brutto-Beträge
zurückzuzahlen.
2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz
1 verletzt,
können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
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