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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Eins

Punktemodell

Abschnitt VI

Verfahren

§ 20

Pflichten des Versicherten und des Betriebsrentenberechtigten

 

 

(1) Der Zusatzversorgungseinrichtung sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen.

(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach,
kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.

(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung
eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher
Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung unwirksam.

(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind
Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des BruttoBetrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungseinrichtung abzutreten;
soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.


(5) 1Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge
zurückzuzahlen.
2Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt,
können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

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