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(1) 1Pflichtversicherte erhalten
jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der
Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene
Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7.
2Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und
der Messbetrag anzugeben.
3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich
vorgeschriebenen Angaben zu beachten.
4Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu
versehen.
5Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der
Pflichtversicherung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass
die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten
Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten
nicht erfüllt ist.
6Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(2) 1Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Arbeitgeber
schriftlich beanstanden, dass die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge
oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die
Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden.
2Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb
der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der
Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
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