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(1) 1Die Betriebsrenten werden
monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten
innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen.
2Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten
für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungseinrichtung.
3Besteht der
Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung kann
vorsehen, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro
nicht überschreiten, abgefunden werden.
2Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn
die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind.
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