|
1Der Anspruch auf Betriebsrente für
einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in
dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann
nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).
2Dem Antrag steht
eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch
führt. 3Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente,
eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine
Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden,
ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr
zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des
Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang
der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
4Auf die
Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.
|