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(1) 1Für Beschäftigte, die als
Mitglieder einer berufsständischen Versicherung von der Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung
des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung
nach § 172 Abs. 2 SGB VI.
2Pflichtversicherte,
die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre
Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben
oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten
von
ihrem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den
ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zustehen, einen
Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in
der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die
Hälfte des Beitrages.
3Beschäftigte, die
freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die
antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer
Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für
die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde
und für die ihnen Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall
zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung
im Versorgungswerk der Presse.
4Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchstens jedoch vier v.H.
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
5Die Zuschüsse nach
den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der
Arbeitgeber zu zahlen hätte, wenn die Beschäftigten in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert wären.
(2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung behält der Arbeitgeber den von den Beschäftigten zu
tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag
nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung ab.
(3) 1Verfügen die Beschäftigten ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers
durch Abtretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung oder über die
sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der
Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt.
2Der Zuschuss wird
bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag
Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder
teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.
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