(1) 1Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit
eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der
steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) bei der
Zusatzversorgungseinrichtung nach deren Satzungsvorschriften eine
zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung aufzubauen.
2Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung -
unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist - längstens bis
zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden.
3Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach
Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.
(2) 1Die eigenen Beiträge der
Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren
schriftlicher Ermächtigung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die
Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt.
2Der Arbeitgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen
Beiträge.
(3) 1Die freiwillige Versicherung
kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen.
2Wahlweise kann sie
auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, sofern die
Zusatzversorgungseinrichtung Entsprechendes anbietet.
3Unbeschadet
etwaiger von der Zusatzversorgungseinrichtung übernommener Zinsgarantien,
haftet der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der
eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen
biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
4Das Nähere regelt
die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.
(4) 1Die Beschäftigten behalten
ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versicherungsfalles (§ 5) endet.
2Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der
Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt.
3Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten
Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der
Zusatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück.
4Die Beschäftigten können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer
Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die
bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein
Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein
entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die
Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert
wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge umfasst.
5Besteht bei einem
Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der
Zusatzversorgungseinrichtung fort, kann verlangt werden, dass die
Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen
Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge
umfasst.
6Das Verlangen ist
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses möglich.
7Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die
Verpflichtung des früheren Arbeitgebers.
(5) Der Arbeitgeber kann zu einer
freiwilligen Versicherung der Beschäftigten eigene Beiträge außerhalb einer
Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei
der VBL pflichtversichert wären,
können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend § 26
durchführen.
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