(1) Die
Zusatzversorgungseinrichtung hat die Beiträge, die im Rahmen der
freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf
einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den
sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und
Auszahlungen.
(2) 1Die freiwillige
Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt.
2Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert
zu führen und zu verwalten.
(3) 1Die freiwillig
Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei
Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich
vorgeschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich
ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der
bisher erworbenen Anwartschaften.
2Eine unterbliebene oder nicht vollständige Abführung der Beiträge an die
Zusatzversorgungseinrichtung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von
sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden.
3Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.
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