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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV) |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I |
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht |
§ 28 |
Höherversicherte |
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1Die Beschäftigten, deren
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der
Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin
nicht zu versichern.
2Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.
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