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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV) |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt I |
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht |
§ 29 |
Von der Pflichtversicherung Befreite |
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(1) Beschäftigte, die am 31.
Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem
Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden
Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die
keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben
weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.
(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im
Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt
worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach einem der in § 40
Abs. 3 aufgeführten Tarifverträge gestellt haben, sind - entsprechend den
bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen -
weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
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