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(1) Die Versorgungsrenten, die sich
ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und
die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am
31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und
versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001
festgestellt.
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich
des
Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1
dynamisiert.
2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des
Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge
werden nicht dynamisiert.
3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen
über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Es gelten folgende Maßgaben:
a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2
durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind
dabei zu
berücksichtigen.
2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen
sind,
wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34
berechnet;
übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag,
der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben
hat
bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte,
wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem
Versorgungskonto
(§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
b) § 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.
c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet
und besteht
die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die
Versorgungsrente,
die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und
Ruhensregelungen
und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1)
am
31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu
teilen und als
Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1)
gutzuschreiben; im
Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des
Punktemodells.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Januar 2002
eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1.
Januar 2002
beginnen würde.
(4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende
Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender
Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für
Hinterbliebene entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte
entsprechend, deren Rente
aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt.
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