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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt II

Übergangsregelung für die Rentenberechtigten

§ 30

Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

 

 

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am
31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.
 
(2) 1Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des
Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1
dynamisiert.
2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.
3Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.
 
(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) 1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2
    durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu
    berücksichtigen.
    2Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind,
    wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet;
    übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag,
    der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat
    bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte,
    wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto
    (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.

b) § 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.

c) 1Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht
    die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente,
    die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen
    und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am
    31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als
    Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im
    Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells.
    2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002
    eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002
    beginnen würde.

(4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente
aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt.

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