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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV) |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt II |
Übergangsregelung für die Rentenberechtigten |
§ 31 |
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte |
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(1) Für
Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte
Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente
festgestellt.
(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als
Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.
(3) § 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages geltenden Sonderregelung für
Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung) und für Betriebsrenten
nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben,
entsprechend.
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