(1) 1Für die Versicherten werden die
Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden
Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt.
2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berücksichtigung der
Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der
Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie
werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben.
3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
(2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001
berücksichtigt;
dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle.
2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im
Jahr 2001 eingetreten, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der
Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 39. Änderung
der Satzung der VBL vom 19. Oktober 2001 oder der Änderung der Satzung der
ZVK-Saar vom 10. Dezember 2001 zu berücksichtigen ist.
(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 39 auf Vorschriften des
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts verwiesen wird, erfolgt
dies durch Benennung der bisherigen Regelung in der VBL-Satzung mit dem
Zusatz „a.F.”; für den Bereich der ZVK-Saar gelten die entsprechenden
Vorschriften ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung.
(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit
jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt,
Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge,
Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit
gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses
aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002, dabei bleibt
die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt.
2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember
2001
geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).
(5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des
Nachweises der Zusatzversorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar
gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.
(6) 1Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a ein Zuschlag zur
Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 33 Abs. 1 und
dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Zusatzversorgungseinrichtung
teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue
Startgutschrift im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit.
2Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der
bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach
Absatz 5 vorliegt oder die Zusatzversorgungseinrichtung auf die Beanstandung
der Startgutschriften verzichtet hat, teilt die Zusatzversorgungseinrichtung
den Versicherten im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit, dass es bei
der bisherigen Startgutschrift verbleibt.
3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.
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