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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt III

Übergangsregelung für Anwartschaften der Versicherten

§ 32

Grundsätze

 

 

(1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt.
2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben.
3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.

(2) 1Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt;
dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle.
2Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 39. Änderung der Satzung der VBL vom 19. Oktober 2001 oder der Änderung der Satzung der ZVK-Saar vom 10. Dezember 2001 zu berücksichtigen ist.

(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 39 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen Regelung in der VBL-Satzung mit dem Zusatz „a.F.”; für den Bereich der ZVK-Saar gelten die entsprechenden Vorschriften ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung.

(4) 1Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u.a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002, dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt.
2Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001
geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).

(5) 1Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzversorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben.
2Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.

(6) 1Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 33 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Zusatzversorgungseinrichtung teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit.
2Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach Absatz 5 vorliegt oder die Zusatzversorgungseinrichtung auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet hat, teilt die Zusatzversorgungseinrichtung den Versicherten im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt.
3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.

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