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(1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002
noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit
sich
aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte,
die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der
Zusatzversorgungseinrichtung als pflichtversichert gelten.
(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge)
berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer
Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender
Maßgaben ergeben würde:
1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG
wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
errechnet.
2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom
Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der
Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem
das 65. Lebensjahr vollendet wird.
3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem
Komma gemeinüblich gerundet
und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.
2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der
bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für
die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und
Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b VBL-Satzung a.F. ermittelt.
2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt
a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate
zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats,
in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und
b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember
2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember
2001 zur Hälfte.
3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost
der VBL maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der
Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b
mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75
Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.
4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBL-Satzung a.F. gilt als Eintritt
des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des
65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42
Abs. 1 VBL-Satzung a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu
berücksichtigen.
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2
berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der
Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als
Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt.
3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als
zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.
(2) 1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte
Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West
maßgeblich ist
(§ 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in
der
Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002
das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist
Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung
(Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich
unter Beachtung
der Maßgaben des § 32, insbesondere unter Berücksichtigung der
Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBL-Satzung a.F.) und des § 44a
VBL-Satzung
a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des
Versicherungsfalles
am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des
63. Lebensjahres ergeben würde.
2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag
abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung
des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlages noch erwerben
könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden.
3Sind am 31. Dezember
2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 VBLSatzung
a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser
Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 VBL-Satzung
a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember
1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63.
Lebensjahres folgt.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52.
Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen
beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits
das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell
frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für
schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.
5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die
Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4
und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die
Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt,
zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.
(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte
Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West
maßgeblich ist
(§ 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in
der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14.
November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt
Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das
Alter,
zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
b) 1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die
Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge
vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift
hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden;
diese Abschläge sind der
Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten
in geeigneter Weise
nachzuweisen.
2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den
Betrag der sich
im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich
ergebenden Abschläge gemäß § 7 Abs. 3 zu erhöhen.
(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen
Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren
Startgutschrift nach Absatz
1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001
a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
'
b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche
Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz
2 die
Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift
nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten.
2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres.
3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf
das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde
gelegt.
4Die
sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei
Anwendung des § 19 als soziale Komponente im Sinne des § 9.
(4) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft
des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001
nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend.
2Die Pflichtversicherten
haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001
verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und
diese unverzüglich der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung zu
übersenden.
3Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden
Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die
Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet.
4Bei Vorliegen besonderer Gründe
kann die Zusatzversorgungseinrichtung eine angemessene Fristverlängerung
gewähren.
5Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder
rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt,
ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach
Absatz 2.
(5) 1Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in
Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in
Ansatz gebracht.
2Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert sind, wird der anzurechende Bezug nach der bisher geltenden
Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen
Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001
tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht.
3Ist in den Jahren 1999 bis
2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist
gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt,
das sich
ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung
vorgelegen hätte.
4Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte
erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das
rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001
bezogen
worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen
hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.
(6) 1Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die
Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 ihrem Arbeitgeber den
Familienstand
am 31. Dezember 2001 (§ 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a und b VBL-Satzung
a.F.) mitzuteilen.
2Der Arbeitgeber hat die Daten an die Zusatzversorgungseinrichtung zu melden.
(7) 1Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 19.
2Auf den Zuschlag zur
Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine
Bonuspunkte (§ 19) gewährt.
Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a:
Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei
Berechnung
der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so
genannte
Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG
berücksichtigt.
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