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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt III

Übergangsregelung für Anwartschaften der Versicherten

§ 34

Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002
beitragsfrei Versicherte

 

 

(1) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.
2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.
3Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 19.
4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.
 
(2) 1Für Beschäftigte, für die § 105b VBL-Satzung a.F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 44 VBL-Satzung a.F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre.
2Für Beschäftigte nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

 

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