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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV) |
Teil Drei |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
Abschnitt IV |
Schlussvorschriften |
§ 36 |
Sonderregelungen für die Jahre 2001 / 2002 |
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(1) Anstelle von § 2 Abs. 2 und
des Satzes 1 der Anlage 2 finden bis zum 31. Dezember 2002 der § 5 Abs. 3
und § 6 Abs. 1 bis 3 Versorgungs-TV sowie § 4
Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bis 3 VersTV-Saar weiterhin Anwendung.
(2) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
entsprechend § 8 Versorgungs-TV oder § 7 VersTV-Saar gemeldet wurde, hat es
dabei sein Bewenden.
(3) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend
den Vorschriften des Versorgungs-TV oder des VersTV-Saar gezahlt wurden,
hat es dabei sein Bewenden.
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