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(1) Ist die/der Versicherte oder
die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli
2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht
für
Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der
Zeit
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4
und 5 mit folgenden Maßgaben:
a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten
berücksichtigt.
2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind
vorzulegen.
3Der Antrag und die Nachweise sind bei der
Zusatzversorgungseinrichtung
einzureichen, bei der die Pflichtversicherung
während der Mutterschutzzeit
bestanden hat.
b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige
Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr
vorangeht,
in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat.
2Bei der Berechnung
des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate
ohne
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt.
3Ist in diesem Zeitraum kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen,
ist für die Berechnung das
Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der
Mutterschutzzeit
ergeben hätte.
c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich
um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der
Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 für
Kalendermonate
berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis
ganz
oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.
2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002, gilt Satz 1 bei
entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß
für die
Berechnung ihrer Startgutschriften.
3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte
mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen
Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage
der
Entgelte gemäß Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte
gutgeschrieben würden.
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