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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 36 a

Übergangsregelungen

 

 

(1) Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
 
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:

a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten
    berücksichtigt.
    2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen.
    3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung
    einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit
    bestanden hat.

b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige
    Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen
    zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht,
    in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat.
    2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate
    ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt.
    3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen,
    ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches  
    zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der
    Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich
    um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der
    Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 für Kalendermonate
    berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz
    oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften.
3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der
Entgelte gemäß Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.

 

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