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(1) Zu § 16 Abs. 1: Bei
Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt sich nach für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertragsregelungen
bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend
ist, beträgt der Umlage-Beitrag ab 1. Januar 2002 1,41 v.H. des
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Über die Frage der Finanzierung der durch die neuen Startgutschriften
entstehenden Mehrkosten werden die Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn
das
derzeitige von den Arbeitgebern zu tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL (Abrechnungsverband West) nicht ausreichen
sollte.
(2) Zu § 16 Abs. 2: Bei Pflichtversicherten, deren
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach für das Tarifgebiet West
geltenden Tarifvertragsregelungen bemisst und für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West maßgebend ist, gilt anstelle des in § 16 Abs. 2
genannten Betrages ein Betrag von
92,03 Euro.
(2a) Zu § 16 Abs. 5: An Stelle des § 16 Abs. 5 gilt folgende Fassung:
„(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen
Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber
übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.“
(3) 1Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband
West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten
zuzüglich
der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten,
die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind,
erhoben.
2Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den
jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und
dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.
(4) Zu § 26 Abs. 3: Die VBL hat die für die sonstigen Pensionskassen
geltenden
Regelungen des § 54 Abs. 2 und 3 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung,
der §§ 54b, 66 VAG einschließlich der nach § 65 VAG erlassenen
Deckungsrückstellungsverordnung zu beachten, soweit sich aufsichtsrechtlich
nichts anderes ergibt.
(5) Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1
Satz 2 gilt in folgender Fassung:
„2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind
§ 32 Abs. 6 und § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“
(6) Zu § 36a Abs. 2: Anstelle von § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt folgender
Satz 2:
„2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002, gilt Satz 1 bei
entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für
die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.“
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