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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 37 a

Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost

 

 

(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
2Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte.
3Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig.
4Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.H.

(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; § 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde.

 

 

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