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(1) 1Bei Pflichtversicherten, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes
Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur
Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5
v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
2Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den
Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben
wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte.
3Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten
erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig.
4Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt
der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.H.
(2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von § 2 Abs. 2 wird
ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung
erhoben; § 16
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Zuschuss nach § 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im
Tarifgebiet Ost
um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der
Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde.
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