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1Zu § 29 Abs. 2: Beschäftigte, deren zusätzliche Altersvorsorge bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, sind auf ihren
schriftlichen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der
Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.
2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Beginn der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem
Mitgliedverband der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gestellt werden.
3Beschäftigte,
die den Antrag nach Satz 1 nicht stellen, haben die Lebensversicherung
mindestens
zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen.
4Der Arbeitgeber hat sich nach den am
Tage vor dem Beitritt des Arbeitgebers zu einem Mitgliedverband der
Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände bestehenden Vereinbarungen an den Beiträgen zur Lebensversicherung zu beteiligen.
5Daneben hat der Arbeitgeber für die Zeit,
für die die Beschäftigten Arbeitsentgelt erhalten, einen zusätzlichen
Beitragsanteil in
Höhe von 1,5 v.H. des der Beitragsberechnung in der gesetzlichen
Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten; dabei
bleibt die Beitragsbemessungsgrenze
unberücksichtigt.
6Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den
insgesamt zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen.
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