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(1) 1Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig
versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 2 Absatz 2)
Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag
nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der
freiwilligen Versicherung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht
v.H.
des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen.
2Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5
TVöD / Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet
Ost - jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die / der
Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für
Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten
ist.
(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch
eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. gezahlt wurde,
gilt
Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den
Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis
zusätzlich
eine Umlage von neun v.H. des übersteigenden Betrages zu zahlen.
2Die sich
daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
3Grenzbetrag ist
das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD / VKA
Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost - jährlich einmal einschließlich der
Jahressonderzahlung, wenn die / der Beschäftigte eine
zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.
Protokollnotiz:
Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des
Beitrags nach Absatz 1
und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das
Tarifgebiet West zu berücksichtigen.
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