(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
2Abweichend
von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass
er
nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung
findet.
(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
2Unabhängig von
Satz 1 kann § 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit
schriftlich
gekündigt werden.
3Die Kündigung nach Satz 1 oder 2 kann jedoch frühestens
zum 31. Dezember 2007 erfolgen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten - unbeschadet des §
36 - außer Kraft der
a) Tarifvertrag über die
Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
sowie von
Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
(Versorgungs-TV) vom 4.
November 1966,
b) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der
Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes e.V. Saar
(VersTV-Saar)
vom 15. November 1966.
(4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5
beigefügte
Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung
(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der
Verhandlungszusage nach 1.3).
Wörth, den 1. März 2002
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Das Bundesministerium des Innern
In Vertretung
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
In Vertretung
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Für
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.
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