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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Drei

Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt IV

Schlussvorschriften

§ 40

In-Kraft-Treten

 

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er
nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

(2) 1Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
2Unabhängig von Satz 1 kann § 11 Abs. 1 gesondert ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich
gekündigt werden.
3Die Kündigung nach Satz 1 oder 2 kann jedoch frühestens zum 31. Dezember 2007 erfolgen.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages treten - unbeschadet des § 36 - außer Kraft der

a) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
    sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
    (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966,

b) Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der
    Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes e.V. Saar
    (VersTV-Saar) vom 15. November 1966.

(4) Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, findet der als Anlage 5 beigefügte
Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 mit seinen Anlagen Anwendung (einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3).

Wörth, den 1. März 2002

Für die

Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

In Vertretung

Für die

Tarifgemeinschaft deutscher Länder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

In Vertretung

Für die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:

Der Vorstand

Für

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.

- Bundesvorstand -

 


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