Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Teil Eins

Punktemodell

Abschnitt III

Betriebsrente

§ 5

Versicherungsfall und Rentenbeginn

 

 

1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf
gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.
2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine
Betriebsrente gezahlt.
4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Datenschutz