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1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein,
von dem an der Anspruch auf
gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder
voller Erwerbsminderung besteht.
2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuweisen.
3Den in der
gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der
Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6
erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der
Zusatzversorgungseinrichtung eine
Betriebsrente gezahlt.
4Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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