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(1) 1Betriebsrenten werden erst nach
Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt.
2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen
Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden.
3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung
als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der
Wartezeit.
4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei
Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.
(2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen
Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur
Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der
Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist.
2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher
Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung
liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament
oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.
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