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				 | (1) Die monatliche Betriebsrente 
	errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 
	4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von 
	vier Euro. 
 (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte 
	der
 Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben
 würde.
 
 (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der 
	Zugangsfaktor nach
 § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt
 10,8 v.H.
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