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(1) Die monatliche Betriebsrente
errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz
4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von
vier Euro.
(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte
der
Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben
würde.
(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der
Zugangsfaktor nach
§ 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt
10,8 v.H. |