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(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat,
in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein
Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die
sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem
Monat ergeben würden.
2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt.
3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne
des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches
Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.
4Für die Zeit, in
der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich
ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21
TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre.
5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der
Wartezeiten berücksichtigt.
(2) 1Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden
Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte
hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem
zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der
letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum
Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts
werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht
berücksichtigt.
2Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
angefallen, ist für die
Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als
durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im
Kalenderjahr
vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.
(3) 1Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre
pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der
Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84
Versorgungspunkte berücksichtigt.
2Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001
kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.
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