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1Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die
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nach einer aufgrund einer im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft/
Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung
eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
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eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der
beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,
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aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der
Zusatzversorgungseinrichtung oder der Satzung einer
Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden,
von der Versicherungspflicht befreit worden
sind,
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für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund
gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören müssen,
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bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der
Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar
auch
dann, wenn diese freiwilligen Weiterversicherungen später als drei Monate
nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses enden,
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Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als
Vollrente erhalten oder erhalten haben oder wenn der Versicherungsfall der
Betriebsrente wegen Alters (§ 5) bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von
der Überleitungen (§ 4) erfolgen, eingetreten ist,
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eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47
Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen
Vorgängerregelungen erhalten oder
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im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.
2Auf ihren beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag sind
Beschäftigte, solange sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der
Presse sind, nicht zu versichern; wird der Antrag spätestens zwölf Monate
nach Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt, gilt die
Pflichtversicherung als nicht entstanden.
3Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass die
Arbeiterinnen
und Arbeiter
a) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
b) der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen und der
Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder
weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben,
soweit die
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B als Versicherungsträger bestimmt ist.
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