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1Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 sind
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Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-,
Landes-
oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht
zusatzversorgungspflichtig
bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des
Arbeitsentgelts,
soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als
nicht
zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
Protokollnotiz zu Nr. 1:
Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von
Bestandteilen des
Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der
bis
zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.
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Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf
beamtenrechtliche
Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht
ruhegehaltfä-
hig sind,
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Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z. B.
Ausbleibezulage, Auswärtszulage),
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geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B.
Aufwendungen
für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-,
Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und
Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder,
Fehlgeldentschädigungen)
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Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z. B.
Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen,
Prämien
für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),
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einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder
außertarifliche Leistungen,
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Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus
ärztlichen Liquidations-erlösen zufließen
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Krankengeldzuschüsse,
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Jubiläumsgelder,
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Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der
Beschäftigten,
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geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht
anstelle von
Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
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einmalige Zahlungen (z. B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus
Anlass
der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
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einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer
Berechnung
Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
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einmalige Unfallentschädigungen,
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bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des
Arbeitsentgelts,
die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im
Inland
zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.
2Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des
steuerpflichtigen
Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5fachen Wert der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
(West
bzw. Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige
Jahressonderzahlung
gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der
Jahressonderzahlung zu verdoppeln.
3Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen
Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben
- auch
wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
nicht
gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw.
entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich
Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand,
im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden
wäre.
4In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem
fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
5Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im
Sinne
des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden
Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Arbeitgeber für die Zeit
der Beurlaubung Umlagen an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen, wenn
der Träger
der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet.
6Für die Bemessung der Umlagen gilt
als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166
Abs. 1
Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu
berechnen sind.
7Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 11 des
Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit
der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 erhalten, ist
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung dieser
Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte
Einkommen im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages.
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