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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Anlagen

 

Nr. 3

Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt

 

 

1Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 15 Abs. 2 sind

  1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes-
    oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig
    bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts,
    soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht
    zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
    Protokollnotiz zu Nr. 1:
    Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des
    Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis
    zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung.

  2. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche
    Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfä-
    hig sind,

  3. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z. B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage),

  4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen
    für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahr-,
    Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen)

  5. Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (z. B. Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien
    für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),

  6. einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,

  7. Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidations-erlösen zufließen

  8. Krankengeldzuschüsse,

  9. Jubiläumsgelder,

  10. Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,

  11. geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von
    Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,

  12. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

  13. einmalige Zahlungen (z. B. Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass
    der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,

  14. einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung
    Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

  15. einmalige Unfallentschädigungen,

  16. bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts,
    die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland
    zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.


2Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen
Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West
bzw. Ost) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung
gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Jahressonderzahlung zu verdoppeln.
3Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben - auch
wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht
gezahlt wird -, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre.
4In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
5Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne
des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Arbeitgeber für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Zusatzversorgungseinrichtung abzuführen, wenn der Träger
der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet.
6Für die Bemessung der Umlagen gilt
als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1
Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.
7Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 erhalten, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung dieser Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte
Einkommen im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages.

 

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