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1. Bewertungsgegenstand
Bewertet werden die Verpflichtungen nach dem Stande vom Bilanzstichtag
(=Inventurstichtag). Bereits feststehende allgemeine Leistungsveränderungen,
die
erst nach dem Stichtag wirksam werden, bleiben unberücksichtigt.
2. Bewertungsmethode
Es wird der versicherungsmathematische Barwert der Verpflichtungen nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung ermittelt.
3. Rechnungsgrundlagen
Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Klaus
Heubeck. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz
zu
bringen.
Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines
Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.
4. Verwaltungskostenrückstellung
Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet.
5. Sonstiges
Solange die den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte noch nicht
ermittelt
sind, werden die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten nach dem
steuerlichen
Näherungsverfahren in Ansatz gebracht. Der in diesem Verfahren anzusetzende
Korrekturfaktor wird einheitlich für alle Berechtigten auf 0,9086
festgesetzt, Entgelt und
Beitragsbemessungsgrenze sind nach dem Stande vom 31.12.2001 zu
berücksichtigen.
Ein nach Feststellung der den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte
ermittelter Unterschiedsbetrag gegenüber dem vorläufigen Bewertungsansatz
bleibt bei der
Ermittlung des Überschusses unberücksichtigt.
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