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Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- (Tarifvertrag Altersvesorgung – ATV)

Anlagen

 

Nr. 4

Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz

 

 

1. Bewertungsgegenstand

Bewertet werden die Verpflichtungen nach dem Stande vom Bilanzstichtag
(=Inventurstichtag). Bereits feststehende allgemeine Leistungsveränderungen, die
erst nach dem Stichtag wirksam werden, bleiben unberücksichtigt.

2. Bewertungsmethode

Es wird der versicherungsmathematische Barwert der Verpflichtungen nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung ermittelt.

3. Rechnungsgrundlagen

Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Klaus
Heubeck. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu
bringen.
Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

4. Verwaltungskostenrückstellung

Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet.

5. Sonstiges

Solange die den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte noch nicht ermittelt
sind, werden die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten nach dem steuerlichen
Näherungsverfahren in Ansatz gebracht. Der in diesem Verfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird einheitlich für alle Berechtigten auf 0,9086 festgesetzt, Entgelt und
Beitragsbemessungsgrenze sind nach dem Stande vom 31.12.2001 zu berücksichtigen.

Ein nach Feststellung der den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte ermittelter Unterschiedsbetrag gegenüber dem vorläufigen Bewertungsansatz bleibt bei der
Ermittlung des Überschusses unberücksichtigt.

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