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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

VI. Anlage 2d zu den AVR

 

Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt in den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR die Höhe der Vergütungsgruppenzulage fest:

  

„A Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 80,80 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 86,34 Euro

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 88,46 Euro

ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 88,27 Euro. Achtung Bewährungszeit

 

B   Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 96,96 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 103,62 Euro,

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 106,16 Euro

ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 105,93 Euro.

 

C   Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 107,40 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 114,13 Euro

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 116,94 Euro

ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 116,99 Euro,

frühestens jedoch nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c.

 

D   Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 119,23 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 126,04 Euro,

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 129,15 Euro

ab dem 1. Januar 2009 in Höhe von 129,53 Euro.

 

E   Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 99,36 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 105,03 Euro,

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 107.62 Euro

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 107,94 Euro.

 

F   Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche

Vergütungsgruppenzulage

ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 132,64 Euro,

ab dem 1. Juli 2008 in Höhe von 139,53 Euro,

ab dem 1. September 2008 in Höhe von 142,98 Euro

ab 1. Januar 2009 in Höhe von 143,73 Euro.“

 

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