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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

VIII. Anlage 14 zu den AVR

 

Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt in § 7 Absatz 1 der Anlage 14 zu den AVR

ab dem 1. Januar 2008 die Höhe des Urlaubsgeld wie folgt fest:

 

„Das Urlaubsgeld beträgt

 

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

255,65 Euro,

 

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter

der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und

der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

332,34 Euro,

 

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten

255,65 Euro.“

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