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 Deutscher Caritasverband
1. Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 19. Juni 2008

Inhaltsverzeichnis

D. Anhang C

 

Höhe der Vergütung für Einrichtungen, die unter Anhang C zu den AVR und die

Sonderregelung Berlin fallen

 

 

Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR

  1. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungengemäß Anhang C fest.

  2. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Juli 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang C fest.

  3. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. September 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang C fest.

  4. Die Regionalkommission Baden-Württemberg legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang C fest.

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