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 Deutscher Caritasverband
Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
der Arbeitsrechtlichen Kommission für 2008 und 2009

Inhaltsverzeichnis

 

VIII. Anlage 14 zu den AVR

 

Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt in § 7 Absatz 1 der Anlage 14 zu den

AVR ab dem 1. Januar 2008 die Höhe des Urlaubsgeld wie folgt fest:

 

„Das Urlaubsgeld beträgt

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter

    der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und

    der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

    255,65 Euro,

 

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter

    der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und

    der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR

    332,34 Euro,

 

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten

    255,65 Euro.“

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