|
(1) Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit mindestens
fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung nach diesem Tarifvertrag und/oder dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und/oder dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in
Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Kraftfahrer/Kraftfahrerin
weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage.
(2)
1Die Zulage wird in
Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer / die Kraftfahrerin zuletzt in der bisherigen
Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Tabellenentgelt der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen
Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses geringer ist.
2
Gehörte der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen
Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der
nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren liegende Pauschalgruppe.
(3)
1Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Drittel der
ursprünglichen Höhe.
2War der Kraftfahrer / die Kraftfahrerin mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer/Kraftfahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991
beschäftigt, vermindert sich die Zulage um 15 v.H.
3War er/sie mehr als 20 Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer/Kraftfahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages, des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991
beschäftigt, wird ein Restbetrag von 30 v.H. des Ausgangsbetrages der Zulage nicht abgebaut.
4Steht zu einem
späteren Zeitpunkt erneut ein Pauschalentgelt nach diesem Tarifvertrag zu, werden die
Mehrbeträge auf die Zulage angerechnet.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
-
für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener
Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten
fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991 wenn die Leistungsminderung durch eine
Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche
Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,
-
für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach
fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten
fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991, wenn die Leistungsminderung der Abnahme der
körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde,
-
für Fahrer/Fahrerinnen nach
fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten
fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieses Tarifvertrages und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und/oder des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der
körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.
|