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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder
(PKW-Fahrer-TV-L)

 § 1

Geltungsbereich

 

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der Länder.
2Ferner gilt dieser Tarifvertrag für die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) fallenden Kraftfahrer von Leichenwagen der Gerichtsmedizin des Landes Berlin.
(Redaktionelle Anmerkung: Satz 2 wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2013 angefügt.)

 

(2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich ?er die regelmäßige Arbeitszeit ( ? 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden.

 

Protokollerklärungen zu 1:

1. 1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind.

2Zu den Personenkraftwagenfahrern/ Personenkraftwagenfahrerinnen gehren ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen.

2. 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich ?er die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat.

2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird.

3Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

 

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