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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der | |
§ 1 |
Geltungsbereich |
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(1)
1Dieser Tarifvertrag gilt
für die unter den
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) fallenden Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen (Fahrer/Fahrerinnen) der
Länder.
(2) Er gilt nicht für Fahrer und Fahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich ?er die regelmäßige Arbeitszeit ( ? 6 Absatz 1 TV-L) hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärungen zu 1: 1. 1Personenkraftwagenfahrer und Personenkraftwagenfahrerinnen sind die ständig eingeteilten Fahrer und Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Fahrer/Fahrerin geeignet und bestimmt sind. 2Zu den Personenkraftwagenfahrern/ Personenkraftwagenfahrerinnen gehren ferner die ständig eingeteilten Fahrer/Fahrerinnen von Kombinationskraftwagen mit höchstens acht fest eingebauten Fahrgastsitzen sowie die Fahrer/Fahrerinnen von Krankentransportwagen. 2. 1Ein Fahrer/eine Fahrerin ist dann nicht nur gelegentlich ?er die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Monat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe erforderliche Arbeitszeit erfüllt wird. 3Ist der Fahrer/die Fahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens drei Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne die Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.
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