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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder
(PKW-Fahrer-TV-L)

§ 9

Überleitungs- und Besitzstandsregelung

 

 

(1) 1Die Überleitung der Fahrer/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Länder) fallen, am 1. November 2006 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag.

2Die dem Pauschalentgelt zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den 4 ff. TV-Länder.

 

(2) In die Pauschalentgelttabelle ( 8 Absatz 3) werden sie am 1. November 2006 auf der Grundlage der am 31. Oktober 2006 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zum Pkw-Fahrer-TV L vom 10. Februar 1965, der Anlagen 1 c und 2 c zum Pkw-Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 und der Anlage 3 zum TV Kraftfahrer-O-TdL vom 8. Mai 1991 übergeleitet.

 

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