1Die am 31. Januar 1977 von
7 des Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise Pkw-
Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten
mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses,
solange sie ununterbrochen unter die
Tarifverträge vom 10. Februar
1965 und unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende
nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden
Maßgaben:
2Erreicht die monatliche Summe der
Zeitzuschläge nach 4 Absatz 4
bei einem Fahrer / einer Fahrerin
in Pauschalgruppe I nicht den Betrag von
38,35
Euro,
in Pauschalgruppe II nicht den Betrag von
63,91
Euro,
in den Pauschalgruppen III und IV nicht den Betrag 76,69
Euro,
bei einem
ständigen Fahrer/einer ständigen Fahrerin nicht den Betrag in Höhe von
97,15
Euro,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind
gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der
Zeitzuschläge nach 4 Abs. 4, die sich nach 8 Abs. 1 TV-L für diesen Monat ergibt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:
für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tritt
an die Stelle des Betrages von 38,35 der Betrag von 40,90 ,
an die Stelle des Betrages von 63,91 der Betrag von 69,02 ,
an die Stelle des Betrages von 76,69 der Betrag von 81,81 ,
an die Stelle des Betrages von 97,15 der Betrag von 104,81 .
(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen
Beträge ist 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach
26 Abs. 1 Satz 1 TV-L zu berücksichtigen.
(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung der
persönlichen Zulage nach 7 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der
persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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