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Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der
Personenkraftwagenfahrer der Länder
(PKW-Fahrer-TV-L)

Anlage A

 

 

 

 

1Die am 31. Januar 1977 von 7 des Pkw-Fahrer-TV L beziehungsweise Pkw-

Fahrer-TV HH vom 10. Februar 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen erhalten

mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses,

solange sie ununterbrochen unter die Tarifverträge vom 10. Februar

1965 und unter diesen Tarifvertrag fallen, eine monatlich zu berechnende

nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage nach folgenden Maßgaben:

2Erreicht die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach  4 Absatz 4

bei einem Fahrer / einer Fahrerin

in Pauschalgruppe I nicht den Betrag von                             38,35 Euro,

in Pauschalgruppe II nicht den Betrag von                            63,91 Euro,

in den Pauschalgruppen III und IV nicht den Betrag               76,69 Euro,

bei einem ständigen Fahrer/einer ständigen Fahrerin
nicht den Betrag in Höhe von
                                              97,15 Euro,

wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.

für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet, und die Summe der Zeitzuschläge nach 4 Abs. 4, die sich nach 8 Abs. 1 TV-L für diesen Monat ergibt.

 

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2:

für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg tritt

an die Stelle des Betrages von 38,35 der Betrag von 40,90 ,

an die Stelle des Betrages von 63,91 der Betrag von 69,02 ,

an die Stelle des Betrages von 76,69 der Betrag von 81,81 ,

an die Stelle des Betrages von 97,15 der Betrag von 104,81 .

 

(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen Beträge ist 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L zu berücksichtigen.

(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach 7 einzubeziehen. Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

 

 

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