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LeistungsTV
Bund

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt
für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

4. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 12

Dokumentation

 

 

(1) Das Ergebnis der individuellen Leistungsfeststellung wird in schriftlicher Form zur Personalakte genommen; eine Kopie ist der/dem Beschäftigten auszuhändigen.

 

(2) 1Die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und des Leistungsentgelts sind innerhalb jeder Verwaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 statistisch zu erfassen und bekannt zu machen.

2Im Fall einer Aufteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Erfassung und Bekanntmachung nach Satz 1 in dem jeweiligen Verwaltungsteil.

3Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

 

 

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