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LeistungsTV
Bund

Tarifvertrag über das Leistungsentgelt
für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)

2. Abschnitt

Leistungsfeststellung

§ 7

Verhältnis der Instrumente

 

 

(1) Der mögliche Höchstauszahlungsbetrag ist unabhängig von der Wahl der Instrumente der Leistungsfeststellung gleich.

 

(2) 1Für die Stufen der Leistungsbewertung bzw. die Zielerreichungsgrade sind Punktwerte festzulegen; die Differenz der Punktwerte darf von Stufe zu Stufe nicht höher sein als die Differenz zwischen den ersten beiden Stufen.

2Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

 

(3) 1In einem System mit ungerader Stufenanzahl entspricht die volle Erfüllung („Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang") des jeweiligen Leistungsmerkmals oder -kriteriums der systematischen Leistungsbewertung der mittleren Stufe (Normalleistung); es sind gleich viele Stufen unterhalb und oberhalb der Normalleistung zu bilden.

2Die volle Zielerreichung (100 v.H.) bei der Zielvereinbarung entspricht wertmäßig der mittleren Stufe der systematischen Leistungsbewertung, es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung

festgelegt.

 

(4) 1In einem System mit gerader Stufenanzahl sind Stufen ober- und unterhalb der Normalleistung zu bilden.

2Die Normalleistung und die volle Zielerreichung (100 v.H.) entsprechen wertmäßig der gleichen Stufe, es sei denn, in der Dienstvereinbarung wird eine andere Zuordnung festgelegt.

 

 

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