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RatSchTV Ang

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Angestellte

   
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang)

vom 9. Januar 1987
RV d. JM vom 14. April 1987 (2512 - I C. 36)
in der Fassung vom 2.
April 2002 (2512 - I B. 19)

  

A.

 


Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über den Rationalisierungsschutz für Angestellte
vom 9. Januar 1987

 

Zwischen



der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
                                         einerseits
und (Fußnote 1)
                                         andererseits
wird für die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, folgendes vereinbart:


Vorbemerkung:

Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Verwaltungen und Betriebe anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen.

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften.

Für Maßnahmen, die nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften unberührt.

 FN1 Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - und der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) - Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NW. bekannt gegeben.
 
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