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(1)
Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der
Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen.
Der Angestellte darf seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.
(2)
Der Angestellte ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche
Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze
Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im übrigen
sind die Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist
dem Angestellten ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der
vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.
(3)
Setzt der Angestellte nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm
zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der
Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der
Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die
Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu Absatz l Unterabs. 2:
Gibt ein Angestellter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies
nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.
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