(1)
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und
umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu
unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der
Personalvertretung zu beraten.
(2)
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen sind zu beachten. Sie
werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
(3)
Unbeschadet der Absätze l und 2 soll der Arbeitgeber die Arbeiter, deren
Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme
voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung
unterrichten.