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RatSchTVArb

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder

§ 2 Unterrichtungspflicht
   

(1)
Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Personalvertretung zu beraten.

(2)
Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen sind zu beachten. Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

(3)
Unbeschadet der Absätze l und 2 soll der Arbeitgeber die Arbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

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