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RatSchTVArb

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder

§ 7 Abfindung

(l)
Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungszeit

(§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A
MTArb berücksichtig-
ten Zeiten ersetzt *)

bis zum

vollendeten

40. Lebensjahr

nach vollendetem

40.

45.

50.

55.

Lebensjahr

3 Jahre

5 Jahre

7 Jahre

9 Jahre

11 Jahre

13 Jahre

15 Jahre

17 Jahre

19 Jahre

21 Jahre

23 Jahre

25 Jahre

Monatsbezüge

-

2

3

4

5

6

7

8

9

10

-

-

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

2

3

5

6

7

8

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12

13

14

3

4

6

7

9

10

11

12

13

14

15

16

3

5

7

9

11

12

13

14

15

16

17

18

*) Geändert d. Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von Tarifverträgen vom 29. Mai 2000 MBl. Nr. 59 v. 17.10.2000 S. 1142, SMBl. 20310

Monatsbezug ist der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus dem Monatstabellenlohn und dem Sozialzuschlag im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2)
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Arbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Arbeiter ausgeschieden ist.

(3)
Die Abfindung steht nicht zu, wenn

a)
die Kündigung aus einem von dem Arbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. l Unterabs. 2) erfolgt ist oder

b)
der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem MTArb (Fn 2) nicht zu.

 
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