(l)
Der Arbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen
Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle
eine Abfindung:
Beschäftigungszeit
(§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A
MTArb berücksichtig-
ten Zeiten ersetzt *) |
bis zum
vollendeten
40. Lebensjahr |
nach vollendetem |
40. |
45. |
50. |
55. |
Lebensjahr |
3 Jahre
5 Jahre
7 Jahre
9 Jahre
11 Jahre
13 Jahre
15 Jahre
17 Jahre
19 Jahre
21 Jahre
23 Jahre
25 Jahre |
Monatsbezüge |
-
2
3
4
5
6
7
8
9
10
-
- |
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13 |
2
3
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14 |
3
4
6
7
9
10
11
12
13
14
15
16 |
3
5
7
9
11
12
13
14
15
16
17
18 |
*) Geändert d.
Tarifvertrag zur redaktionellen Änderung und zur Aufhebung von
Tarifverträgen vom 29. Mai 2000 MBl. Nr. 59 v. 17.10.2000 S. 1142, SMBl.
20310
Monatsbezug ist der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus dem
Monatstabellenlohn und dem Sozialzuschlag im letzten Kalendermonat vor
dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2)
Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung
der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Arbeiter
Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der
Arbeiter ausgeschieden ist.
(3)
Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a)
die Kündigung aus einem von dem Arbeiter zu vertretenden Grund (z. B.
Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6,
Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Abs. l Unterabs.
2) erfolgt ist oder
b)
der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen
Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT übernommen wird.
(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach dem MTArb (Fn
2) nicht zu.