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RatSchTVArb

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder

§ 8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag bestehen nicht, wenn der Arbeiter erwerbsgemindert (Fn 3) im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung erfüllt. Satz l gilt nicht für eine Arbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237 a SGB VI (Fn 3) erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach § 65 Abs. 7 der Satzung der VBL oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.

(2)
Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Arbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes l eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3)
Tritt der Arbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.


Übergangsvorschrift zu Absatz l Satz l

(gestrichen) (Fn 3)

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