(1)
Leistungen, die dem Arbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen
Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesem Tarifvertrag
anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag
vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z. B. §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz).
(2)
Der Arbeiter ist verpflichtet, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den
gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Er hat
den Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden
Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des
Absatzes l unverzüglich zu unterrichten.
Kommt der Arbeiter seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz l trotz
Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach diesem Tarifvertrag
nicht zu.