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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

3

 

 

Anrechnungen

 

 

 

1

 

Anrechnung bei Höhergruppierung

 

Bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD oder nach § 6 Abs. 2 einschließlich Höhergruppierungen nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Entgelt nach § 12 Abs. 5 auf den Strukturausgleich angerechnet. Dies gilt für alle
Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.


Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung vor Beginn
der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsaufnahme
des Strukturausgleichs. Anzurechnen ist der Höhergruppierungsgewinn im Zeitpunkt
der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4
Satz 2 TVöD sowie ggf. nachfolgende Stufensteigerungen (vgl. Ziff. 4.3.3). Allgemeine Entgeltanpassungen führen dagegen nicht zu weiterer Verrechnung.

 

 

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